Ausgabe vom 16.11.2023 Seite 16
Suchbegriffe 16.11.2023 16
Herbstlaub: Fegen ist Pflicht Verbraucherzentrale Wann Gehwege von Blättern freigehalten werden müssen RHEINE. Beim Laub ist es wie beim Schnee, nur nicht ganz so streng: Vor der Haustür muss es in vielen Fällen beseitigt werden, damit niemand ausrutscht und sich vielleicht verletzt. Denn wenn die Kommune die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzerinnen und -besitzer übertragen hat, sind diese oder ihre damit beauftragten Mieterinnen und Mieter für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Aber beim Laub spielen nicht nur Versicherungsfragen eine Rolle, sondern auch Umweltaspekte. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man Laub am besten entsorgt und erklärt, warum Laubbläser kritisch sind. Die Pflicht zum Laubfegen bezieht sich zunächst auf das eigene Grundstück. Wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Hausbesitzerinnen und -besitzer übertragen hat, sind diese auch dort verpflichtet, im Herbst die Wege freizuhalten. Sonst kann es teuer werden, wenn jemand ausrutscht. Eigentümerinnen und Eigentümer können die Pflichten für den Fegedienst an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen, müssen das jedoch im Mietvertrag festhalten. Ein Absatz in der Hausordnung reicht nicht aus. Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend ...