Ausgabe vom 09.01.2024 Seite 12
Suchbegriffe 09.01.2024 12
Bestsellerliste Sachbuch Vererben oder vermachen? Was viele im Sprachgebrauch gleichsetzen, ist juristisch gesehen ein himmelweiter Unterschied Laut dem Prinzip der Gesamtrechtsfolge gehe das Vermögen des Erblassers, also des Verstorbenen, erst mal als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über, erklärt Johannes Hochmuth, Fachanwalt für Erbrecht. ?Der Erbe tritt mit dem Tod des Erblassers unmittelbar und sofort in dessen gesamte Rechte und Pflichten ein.?Das bedeutet, er nimmt eins zu eins die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Immobilien, Konten, Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse gehen in der Sekunde des Todes auf den Erben über. Der Verstorbene kann allerdings durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, einzelne Vermögensgegenstände wie zum Beispiel ein Bankguthaben oder ein Grundstück einer anderen Person als dem Erben zuschreiben.?Der Begünstigte, also der sogenannte Vermächtnisnehmer, ist dann zwar kein Rechtsnachfolger wie der Erbe?, sagt Hochmuth. Er könne aber von dem Erben die Herausgabe des Gegenstands verlangen. Denn als Vermächtnisnehmer erhalte er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands, ...