Ausgabe vom 30.01.2024 Seite 16
Suchbegriffe 30.01.2024 16
Austauschfrist für alte Kaminöfen endet Keine Filterpflicht für Holzfeuerstätten ab dem Jahr 2025 RHEINE. Alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, sodass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Alte Feuerstätten hingegen, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010.Auf diesen Sachverhalt weist der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) hin. Zudem betont der Verband ausdrücklich, dass der Einbau von Feinstaubfiltern weder jetzt noch ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist. Sämtliche Presseberichte in dieser Richtung sind falsch. Folgendes gilt: Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 installiert ? also bereits ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden.Wurde die Wohnraumfeuerstätte ...