Ausgabe vom 28.02.2025 Seite 21

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Klare Regeln für die Kettensäge Schonzeit aus Rücksicht auf brütende Vögel – Kappen von Gehölzen bis zum 1. März erledigen KREIS STEINFURT. Wer auf seinem Grundstück oder Feld Bäume, Hecken und Sträucher noch nicht zurückgeschnitten hat, sollte sich damit beeilen. Denn ab dem morgigen Samstag, 1. März, gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine allgemeine Schonzeit bis zum 30. September, teilt die untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt in einer Presseinformation mit. Das heißt: In diesem Zeitraum dürfen Bäume, Hecken und Sträucher nicht „auf den Stock gesetzt“ oder gerodet werden. Höhlenbäume, die regelmäßig durch Vögel oder Fledermäuse zur Brut oder als Schlafstätte genutzt werden, sind sogar ganzjährig geschützt. „Damit Vögel, Eichhörnchen und andere Tiere ihre Jungen aufziehen können, ist es wichtig, dass die Heckenschere in den kommenden Monaten Pause macht. Ansonsten könnten die Nester beim Rückschnitt zerstört oder die Tiere getötet werden“, sagt Stefan Bendick, Sachgebietsleiter Natur und Artenschutz. Die Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser ...