Ausgabe vom 26.01.2026 Seite 14
Suchbegriffe 26.01.2026 14
Räumpflichten bei Eis und Schnee Verbraucherzentrale NRW informiert über Rechtslage RHEINE. Bei Eis und Schnee muss geräumt und gestreut werden. Auf den StraÃen übernimmt das die Stadt oder Gemeinde, auf den Bürgersteigen sind meist die Anwohner zuständig. Das betrifft Eigentümer, aber oft auch Mieter. Konkret müssen Bürgersteige und Zufahrten in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. âWer diese Pflicht auf Mieter überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbarenâ, erläutert Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. In Hausordnung und Mietvertrag schauen Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen, konkret die Abschnitte, die zum Grundstück gehören beziehungsweise daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu ...
