Ausgabe vom 30.10.2024 Seite 18

Suchbegriffe 30.10.2024    18


Süßes Spiel oder rechtliches Grauen? Halloween am 31. Oktober: Wenn Späße übers Ziel hinausschießen RHEINE. Zombies, Piraten, Vampire: Diese und andere gruselige Gestalten ziehen in der Halloweennacht vom 31. Oktober auf den 1. November nicht nur um die Häuser, sondern klingeln auch und fordern Süßigkeiten. Wer nichts gibt, dem droht Saures – beispielsweise in Form von Zahnpasta auf der Türklinke oder im Vorgarten verstreutes Klopapier. Ob das rechtlich gesehen eher harmlose Streiche sind und was an Halloween generell erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt ist, weiß Arag-Expertin Jennifer Kallweit. Jennifer Kallweit: Zahnpasta an der Türklinke und Klingelstreiche in der Gruselnacht haben erstmal keine rechtlichen Folgen. Wer aber meint, Eier gegen die Hauswand werfen, Briefkästen zerstören oder Müll im Garten verteilen zu müssen, muss, wenn er angezeigt wird, laut Strafgesetzbuch wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Wer sich unerlaubt Zutritt zu Grundstück oder Wohnung verschafft, begeht streng genommen Hausfriedensbruch. Das kann ebenfalls mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Kallweit: Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, wie ...