Ausgabe vom 24.05.2025 Seite 18

Suchbegriffe 24.05.2025    18


Steuerlich nicht sofort absetzbar Bundesfinanzhof: kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage RHEINE. Viele kennen das Problem, dass die Instandhaltung von Immobilien oft sehr teuer ist. Aus diesem Grunde zahlen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft regelmäßig in die sogenannte Erhaltungsrücklage ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 14. Januar dieses Jahres (Aktenzeichen: IX R 19/24) mit der Frage beschäftigt, ob die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – bereits im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich absetzbar sind. Das von den Klägern gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der Erhaltungsrücklage zugeführt. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Nürnberg waren der Auffassung, dass die Zahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anzuerkennen seien. Dies sei erst dann der Fall, wenn die angesparten Mittel tatsächlich für entsprechende Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben würden. Die Revision der Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg. Gemäß Paragraf 19 Absatz 2 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine ...