Ausgabe vom 31.01.2026 Seite 16

Suchbegriffe 31.01.2026    16


Zeitpunkt der Unterschrift zählt Bundesgerichtshof urteilt zu Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen RHEINE. Der Ausbau der Glasfasernetze ist auch in unserer Heimatstadt in vollem Gange. Parallel zu den Bautrupps, die durch die Stadtviertel ziehen, sind die Vertriebsmitarbeiter der Glasfaseranbieter unterwegs, um mit den Immobilieneigentümern Glasfaserverträge abzuschließen. Offensichtlich zutage tritt dabei das Bestreben der Telekommunikationsunternehmen, die Kunden frühzeitig mit Vertragsverhältnissen zu binden. Der Vertragsabschluss wird forciert, schon lange Zeit bevor der Endausbau und somit die Freischaltung des Glasfaseranschlusses tatsächlich erfolgt. Bei Neuabschluss des Glasfaservertrages wird dieser im Allgemeinen für eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Gängige Klauseln sehen dabei vor, dass diese Vertragslaufzeit erst mit der Bereitstellung des Glasfaseranschlusses zur Nutzung zu laufen beginnt. Eine solche Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst mit seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) für unwirksam erklärt. Der BGH stimmte der Vorinstanz darin zu, dass eine derartige Vertragsklausel einer Überprüfung anhand der Bestimmungen des BGB zur Ausgestaltung Allgemeiner ...