Ausgabe vom 04.04.2023 Seite 22
Suchbegriffe 04.04.2023 22
Betriebsrenten werden nicht immer an Inflation angepasst Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber eine Betriebsrente an die Inflation anpassen, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes fordere Arbeitgebern ab, alle drei Jahre die laufenden Leistungen der Betriebsrenten zu prüfen und sie an den eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente auch jährlich pauschal um ein Prozent erhöhen, wenn die Versorgungszusage nach dem Jahr 1998 erteilt wurde. Weitere Ausnahmen gelten, wenn die Betriebsrenten nicht als Direktzusage vom Betrieb oder über eine Unterstützungskasse gezahlt werden.Wird die betriebliche Altersversorgung von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung übernommen, entfällt die Pflicht zur Prüfung auf Anpassung der laufenden Leistungen. Das gilt nur, wenn die anfallenden Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verwendet werden.Bei Entgeltumwandlung gelten Besonderheiten. Sprechen wirtschaftliche Gründe gegen die Anpassung, können Unternehmen diese aussetzen, wenn die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gezahlt wird. dpa Manche mögen Eierschalen Eierschalen als Überbleibsel vom Osterfest können den Pflanzen im ...