Ausgabe vom 23.09.2025 Seite 22

Suchbegriffe 23.09.2025    22


Entscheidend ist das Jahreseinkommen Arbeiten statt Ferien − was ist mit der Steuer? Viele Schüler und Studenten haben die unterrichtsfreie Zeit im Sommer genutzt, um sich etwas dazuzuverdienen. Aber wann und inwiefern werden dann Steuern fällig? Auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. „In der Praxis fällt jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen häufig unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleibt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro. Wer nur in den Sommer- oder Herbstferien arbeitet, erreicht diese Grenze kaum. Selbst wenn in so einem Fall Lohnsteuer einbehalten wird, lässt sie sich mit einer Steuererklärung vollständig zurückholen. Entscheidend ist aber, wie der Ferienjob ausgestaltet ist. Handelt es sich um einen Minijob bis 556 Euro im Monat, wird dieser über die Minijob-Zentrale angemeldet. Erfolgt eine pauschale Besteuerung von zwei Prozent durch den Arbeitgeber, ist das Thema Steuer damit erledigt. Erfolgt keine Pauschalbesteuerung, wird der Schüler oder Student in der Regel in die Steuerklasse 1 eingestuft. Da die Verdienste zu niedrig sind, fällt jedoch keine Steuer an. Anders sieht es aus, wenn die Steuerklasse 6 ...