Ausgabe vom 22.04.2026 Seite 14

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Gebühr für Gutscheine nicht rechtens Bamberg Beim Onlinekauf von Eintrittskarten oder Gutscheinen zum Ausdrucken („Print@Home“) dürfen nicht pauschal zusätzliche Kosten anfallen. Der Anbieter ist etwa nicht berechtigt, über den eigentlichen Ticket- oder Gutscheinpreis hinaus einfach eine sogenannte Systemgebühr in Rechnung zu stellen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 3 UKl 4/25 e). In dem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber einer Therme in Bayern geklagt. Der Grund: Wurde auf der Website der Therme ein Gutschein im Wert von weniger als 150 Euro in den Warenkorb gelegt, erhöhte sich der Preis für den Gutschein im Warenkorb um 1,90 Euro, was als Systemgebühr bezeichnet wurde. Diese Extra-Gebühr kassierten die Richter aber als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, als nicht rechtens und wettbewerbswidrig. Die Gründe: Der Betreiber der Therme hatte auf seiner Angebotsseite weder über eine anfallende Systemgebühr informiert, noch ließ sich die voreingestellte Versandart „Print@Home“ abwählen. Außerdem stellte die Kammer fest, dass mit der „Systemgebühr“ keine zusätzliche Leistung erbracht werde.Was ist besser: Föhnen oder ...