Ausgabe vom 11.02.2023 Seite 33

Suchbegriffe 11.02.2023    33


Photovoltaik: Vereinfachung bei Anlagen Keine Umsatzsteuer Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Das soll nun anders werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp einkommensteuerfrei gestellt. Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab dem Jahr 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von null Prozent festgelegt, teilte die Bundessteuerberaterkammer mit. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für den Betrieb von Photovoltaikanlagen dienen. ?Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.? Medizinische Kosten ansetzen Mit ärztlichen Untersuchungen Steuern sparen Ausgaben für Brille, Physiotherapie oder Akupunktur sowie Zahnersatz und Untersuchungen zählen zu den sogenannten ...