Ausgabe vom 23.11.2023 Seite 14
Suchbegriffe 23.11.2023 14
Halterdaten von Falschparkern abrufbar Supermarktparkplätze sind in der Regel Privatgrund. Trotzdem dürfen die Betreiber die Daten der Halter falsch geparkter Autos bei der Straßenverkehrsbehörde anfordern. Entscheidend ist, dass der Parkplatz öffentlich zugänglich ist, wie das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden hat.Im verhandelten Fall hatte eine Pkw-Halterin die Parkzeit auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts um 20 Minuten überschritten. Der Händler besorgte sich von der Behörde die Halterdaten und stellte eine Rechnung. Die Autofahrerin ärgerte sich vor allem über die Auskunftsfreude der Behörde. Da das Parkvergehen auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden habe, verlangte sie vom Amt im Eilverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung.Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Fahrzeughalterin. Bei der Weitergabe der Fahrzeugdaten sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handele. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offenstehe, wie ?RA-Online? aus der Entscheidung zitiert. (Az.: 10 B 78/23)sp-x Nachrichten Jeder Dritte hat Trennungsangst Eigentlich läuft die Partnerschaft, und für acht von zehn Liierten könnte sie sogar für immer halten. Was ...