Ausgabe vom 03.05.2024 Seite 21

Suchbegriffe 03.05.2024    21


Kontrolle zahlt sich aus Lohn- und Gehaltsabrechnung Beschäftigte haben laut Gesetz Anspruch darauf, eine Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber in Textform zu bekommen. Sowohl Lohnzettel als auch Gehaltsabrechnung gehören in die Kategorie der Entgeltabrechnung. Lohnzettel und Gehaltsabrechnung unterscheiden sich dabei in der Art der Vergütung. Beim Gehalt bleibt der monatliche Grundverdienst konstant, während beim Lohn der Auszahlungsbetrag von Monat zu Monat variieren kann ? basierend auf geleisteten Arbeitsstunden.Die Entgeltabrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Das ist in Paragraf 108 der Gewerbeordnung festgelegt. Die Zusammensetzung beinhaltet vor allem Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse. ?Diese Angaben allein reichen aber nicht?, sagt Kaarina Hauer von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Hier kommt die sogenannte Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) ins Spiel. Sie legt genau fest, welche Daten in der Abrechnung enthalten sein müssen. Neben Namen und Anschrift des Arbeitgebers müssen Daten des Arbeitnehmers eingetragen sein ? etwa die Adresse sowie Steuer- und Sozialversicherungsdaten.In der Regel ...