Ausgabe vom 25.10.2024 Seite 3

Suchbegriffe 25.10.2024    3


Bombe in der Fahrrad-Satteltasche? ADAC-Tipps bei Schäden in der Waschstraße Entstehen Schäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten, müsse der Waschanlagen-Betreiber in der Regel dafür zahlen. Er müsse darauf achten, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper verfangen, die Lack- und Schrammschäden verursachen können. Eine lückenlose Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber aber nicht zuzumuten.Kommt es zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße, muss der Betreiber nachweisen, dass er die Kunden und Kundinnen auf die zu beachtenden Verhaltensregeln hingewiesen hat. Er muss auch darauf achten, dass durch ein (seltenes, aber vorhersehbares) Fehlverhalten von Kunden und Kundinnen keine Schäden entstehen, heißt es beim ADAC.Laut ADAC streitet der Waschanlagen-Betreiber oft ab, dass der Schaden in seiner Anlage entstanden ist. Er muss aber Schadenersatz zahlen, wenn der Kunde oder die Kundin die Anlage unter Beachtung der Betriebsanleitung genutzt hat und feststeht, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Dafür muss der Kunde oder die Kundin den Beweis liefern. Schadenersatz sei auch dann möglich, wenn der Schaden durch nicht mehr aufzuklärende Fehler der Waschanlage entstanden ist, und ein ...