Ausgabe vom 24.11.2023 Seite 14

Suchbegriffe 24.11.2023    14


Krankgeschrieben ? aber arbeiten? Betroffene müssen nicht unbedingt das Haus hüten Während einer Krankschreibung sind Beschäftigte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung behindert. Wenn man einkaufen oder ins Theater geht, bedeutet das nicht unbedingt, dass man wieder arbeiten kann.Menssen empfiehlt, sich vor einer Reise eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Den Arbeitgeber sollte man informieren. Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen und bezieht man Krankengeld, sollte man die Zustimmung der Krankenkasse einholen. ?Ansonsten kann der Krankengeldbezug zum Ruhen kommen?, warnt Menssen.Meldet sich ein Arbeitgeber etwa, um Schaden abzuwenden, und will beispielsweise ein wichtiges Passwort erfahren, sollte der Beschäftigte es auch nennen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Arbeitsabläufe im Betrieb behindert werden und dem Unternehmen ein Schaden droht.Der Arbeitsrechtler nennt ein Beispiel: Eine Frau ist für fünf Tage krankgeschrieben. Nach drei Tagen fühlt sie sich fit genug, wieder ihre Arbeit aufzunehmen. Will sie das tun, muss sie ihre Rückkehr im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber abklären. Schließlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den ...