Ausgabe vom 13.09.2025 Seite 14

Suchbegriffe 13.09.2025    14


Bestattungsvorsorge: Kein Steuervorteil Urteil des Finanzgerichts Münster Die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten zu regeln, kann ein verantwortungsvoller Schritt sein. So werden Trauernde in einer schwierigen Zeit entlastet. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die das tun und dafür Geld ausgeben, können die entstehenden Kosten allerdings nicht von der Steuer absetzen. Beerdigungskosten können nur überlebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn ihnen die Kosten tatsächlich durch den Tod eines Verwandten entstehen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/10_K_1483_24_E_Urteil_20250623.html">10 K 1483/24 E) weist der Bund der Steuerzahler hin. „Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Lebenshaltungskosten der überwiegenden Mehrheit“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Neben Krankheits- oder Pflegekosten können darunter eben auch Beerdigungskosten für Angehörige fallen. Der Gesetzgeber erkennt diese allerdings nur dann steuermindernd an, wenn sie notwendig sind und sich Betroffene ihnen nicht entziehen können. Und: ...