Ausgabe vom 17.08.1977 Seite 34

Suchbegriffe 17.08.1977    34


Mit Art. 1 GG Recht auf Freiheit gegeben! Der Bürger kann auch den Stellenwert, den die Freiheit im Miteinanderleben seiner Mitbürger hat, ermitteln. Für ihn ist an den person und sachbezogenen Handlungen zu erkennen, ob die nun aufgewiesenen Bestimmungen der Freiheit die tragende Basis des Handelns und geordneten Zusammenlebens sind. 0 Der Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anerkennt ausdrücklich die Personenwürde des Menschen. Mit ihr ist das Recht auf Freiheit gegeben. Deshalb müssen Eigenverantwortuny, Entfal tungs und Gestaltungsfreiheit des Menschen gesichert werden. 0 Dem Bürger muß die Freiheit gewährt werden, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen, sofern er dazu in der Lage ist. Hilfeleistung durch den anderen oder durch eine größere Gemeinschaft, zu der sie das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet, schränkt die Freiheit des einzelnen nicht ein. 0 Zum Verlust der Freiheit führt allerdings jeder Versuch, dem anderen seinen ureigensten Lebensbereich, inhaltlich festzulegen, ihm die Art und Weise der Gestaltung vorzuschreiben. 0 Im Bestreben, Freiheit zu erhalten und zu verwirklichen, ist in einer lebendigen Bürgerschaft ein starkes Verlangen nach legitimer Ordnung und Stabilität spürbar. Sie dürfen nicht gleichgesetzt ...